Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Investments seien, sofern ohne Vollmacht abgeschlossen, immerhin nachträglich genehmigt worden, sei rechtlich unhaltbar. Eine pauschale Genehmigung von irgendwelchen nicht bekannten Geschäften in unbekanntem Umfang mit unbekannten Dritten über Monate hinweg sei dem Schweizer Recht fremd. Ebenso fremd sei dem Schweizer Recht eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Sodann habe der Beschuldigte keine Musterverträge zur Verfügung gestellt, jedenfalls sei davon in den Akten nichts zu finden.