Die Vollmacht sei im Rahmen der mutmasslichen Vertragsabschlüsse nicht zum Einsatz gekommen bzw. habe nicht zum Einsatz kommen können. Die Beschwerdeführer hätten nicht ausgeführt, weshalb sie nicht einen Blick ins Handelsregister geworfen hätten, um zu klären, mit wem sie überhaupt Geschäfte schliessen, was doch selbst von juristischen Laien als absolutes Minimum erwartet werden dürfe. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Investments seien, sofern ohne Vollmacht abgeschlossen, immerhin nachträglich genehmigt worden, sei rechtlich unhaltbar.