Auch in Bezug auf die Vertretungsmacht seien die Ausführungen der Staatsanwaltschaft korrekt. Klarerweise seien keine Rechtsgeschäfte zwischen den Beschwerdeführern und der D. AG zustande gekommen. Die Ausstellung der rückdatierten Vollmacht sei zeitlich nach der Unterzeichnung der mutmasslichen Investments erfolgt. Die Vollmacht sei im Rahmen der mutmasslichen Vertragsabschlüsse nicht zum Einsatz gekommen bzw. habe nicht zum Einsatz kommen können.