Die Untersuchung habe gezeigt, dass die D. AG nicht aktiv tätig gewesen sei; sie habe über kein Bankkonto verfügt und die Zeichnungsberechtigung sei so geregelt (gewesen), dass niemand ohne Mitunterzeichnung des Beschuldigten Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft habe eingehen können. Folglich habe es aus Sicht des Beschuldigten keine Gründe gegeben, irgendwelche bösen Vermutungen zu hegen und auch nachvollziehbar keine Gründe, Bewilligungen einzuholen. Folglich habe die FINMA zwar untersucht, jedoch weder ein formelles Verfahren eröffnet noch Massnahmen verfügt.