Erst recht habe er keine Ahnung, wohin dieses geflossen sei. Es sei unklar, wie der Beschuldigte ihm nicht bekanntes Vermögen auf ihm nicht bekannten Konten von ihm nicht bekannten Akteuren hätte überwachen können. Die Behauptung der Beschwerdeführer, der Beschuldigte habe die Geschäftsführung der D. AG «F.» übertragen, sei aktenwidrig und haltlos. Eine Teilnahme an mutmasslichen Delikten falle mangels subjektiven Tatbestands von Anfang an ausser Betracht, der Staatsanwaltschaft könne auch in dieser Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden. Die Untersuchung habe gezeigt, dass die D. AG nicht aktiv tätig gewesen sei;