Der Rechtsvertreter des Beschuldigten erläutert, die Einstellungsverfügung sei weder rechtlich noch tatsächlich zu beanstanden, die Begründung sei einwandfrei und problemlos nachvollziehbar. Die Untersuchung habe gezeigt, dass die D. AG nie ein Bankkonto gehabt habe und ihr somit nie Anlagegelder zugeflossen seien, wie auch dem Beschuldigten nicht. Der Beschuldigte habe weder Kenntnis davon gehabt, dass unter widerrechtlicher Verwendung der Firma der D. AG mutmassliche Anlagegeschäfte getätigt worden seien, noch, dass gestützt darauf Vermögen geflossen sei. Erst recht habe er keine Ahnung, wohin dieses geflossen sei.