Dass weitere Untersuchungshandlungen in diese Richtung zielführend wären, hätten die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Dem Beschuldigten könne richtigerweise kein Vorsatz angelastet werden, er habe keine auch noch so losen Verbindungen zu den mutmasslichen Betrügern F., E., R. usw. und zu den geschädigten Anlegern, keine Vorteile aus den mutmasslich betrügerischen Geschäften sowie damit weder Motiv, noch bzw. erst recht Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht.