5 - 14 worden seien, womit eine allfällige Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung ebenfalls von vornherein ausscheide. Die Beschwerdeführer kritisierten diese Feststellung grundlos mit der Spekulation, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte Zugriff auf Krypto-Wallets habe resp. gehabt habe. Die Untersuchung habe keine auch nur ansatzweise in diese Richtung zeigenden Anhaltspunkte zutage gefördert. Dass weitere Untersuchungshandlungen in diese Richtung zielführend wären, hätten die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.