1.2. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten erwidert im Wesentlichen, die Staatsanwaltschaft habe ein umfangreiches Strafverfahren geführt und sei aufgrund der sehr sorgfältigen Untersuchung zum Schluss gekommen, dass sich der Beschuldigte definitiv nicht strafbar gemacht habe. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Strafanzeige dem Beschuldigten «lediglich» angeblich pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen, kritisierten nun aber die Einstellung des Strafverfahrens wegen Betrugs. Täuschende Machenschaften lägen seitens des Beschuldigten aber keine vor.