Damit bestehe ein konkreter Verdacht auf Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Gehilfenschaft zu Betrug, Veruntreuung und/oder ungetreuer Geschäftsbesorgung. Auch Art. 319 StPO sei unrichtig angewendet worden. Eine klare Straflosigkeit, wie für eine Verfahrenseinstellung gefordert, liege nicht vor.