Die Staatsanwaltschaft habe die vorliegenden Beweise einseitig zu Gunsten des Beschuldigten gewürdigt und damit die Beweiswürdigung willkürlich vorgenommen. Auch der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft müsse die Handlungen und Unterlassungen des Beschuldigten mit Bezug auf Teilnahmehandlungen prüfen. Seine Handlungen und Unterlassungen hätten die Tathandlungen von «F.» zweifelsohne gefördert, um nicht zu sagen erst ermöglicht. Damit bestehe ein konkreter Verdacht auf Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Gehilfenschaft zu Betrug, Veruntreuung und/oder ungetreuer Geschäftsbesorgung.