Betreffend Urkundenfälschung erklären die Beschwerdeführer, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte die Vollmacht im Juli 2021 unterzeichnet habe, ohne das Wirksamkeitsdatum zu prüfen. Und selbst wenn dieses zuträfe, sei ein solches Verhalten ein weiteres Indiz für die mutmasslich ungetreue Geschäftsbesorgung des Beschuldigten.