Er habe die Vermögensschädigung möglicherweise nicht gewollt, aber mit der Möglichkeit einer solchen gerechnet bzw. eine solche billigend in Kauf genommen. Die vorliegenden Fakten sprächen für eine Bejahung des subjektiven Tatbestandsmerkmales des Eventualvorsatzes mit Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Geschäftsbesorgung wie auch der (Gehilfenschaft zu) Veruntreuung.