Auch sei unter (…) eine Homepage geführt worden, auf der aktiv mit Investitionen geworben worden sei. Der Beschuldigte habe die idealen Voraussetzungen für betrügerischen Missbrauch geschaffen. Dass der Beschuldigte diese Gefahr nicht erkannt habe, sei ausgeschlossen. Er habe die Vermögensschädigung möglicherweise nicht gewollt, aber mit der Möglichkeit einer solchen gerechnet bzw. eine solche billigend in Kauf genommen.