Die Beschwerdeführer machen zur Beweisbarkeit der subjektiven Tatbestandselemente geltend, der Beschuldigte habe offenkundig alles getan, damit die Vermögensverwal- tungs- und Anlagetätigkeit der D. AG unter dem Radar der Schweizer Behörden und Banken geblieben sei. Es sei keine FINMA-Bewilligung eingeholt worden, es sei kein SRO-Anschluss erfolgt und kein Bankkonto eröffnet worden. Gleichzeitig sei die D. AG hauptsächlich im Ausland auf Anlegersuche gegangen. Der Firmenzweck sei deshalb wie geschildert erweitert worden. Auch sei unter (…) eine Homepage geführt worden, auf der aktiv mit Investitionen geworben worden sei.