Durch sein Unterlassen habe der Beschuldigte den Abschluss der Investment-Ver- träge geduldet. Wenn wider Erwarten nicht von einer Vollmachtserteilung ausgegangen würde, würde jedenfalls eine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht vorliegen. Dass «F.» nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei, sei völlig irrelevant.