4 - 14 D. AG in der Angelegenheit betreffend den Beschwerdeführer 1 beauftragt worden sei und dass sich der Beschwerdeführer 1 an «F.» oder diejenigen Personen, die seinerzeit für den Beschwerdeführer 1 den Erstkontakt mit der D. AG hergestellt habe, wenden solle. Aus dieser vom Beschuldigten persönlich verfassten E-Mail gehe klar hervor, dass «F.» für die D. AG gehandelt habe und vom Beschuldigten bevollmächtigt worden sei.