Ferner gehe aus dem im Juli 2021 ausgestellten (auf den 2. März 2020 rückdatierten) Vollmacht an «F.» eindeutig hervor, dass die Vollmacht in Sachen Direktinvestments und allen in diesem Zusammenhang vorkommenden Tätigkeiten und Geschäften erteilt worden sei. Wie die Staatsanwaltschaft die Ansicht vertreten könne, es erscheine durchaus glaubhaft, dass die Vollmacht ausschliesslich in Bezug auf die FINMA-Untersuchung gelten solle, erschliesse sich nicht. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte mit E-Mail vom 20. September 2021 nochmals eindeutig bestätigt habe, dass F. von der