Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die betrügerischen Investments seien vollmachtlos abgeschlossen worden und daher mit der D. AG nicht gültig zustande gekommen, könne nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte habe die fraglichen Musterverträge gekannt und zur Verwendung an die zuständigen Stellen innerhalb der D. AG weitergeleitet. Ferner gehe aus dem im Juli 2021 ausgestellten (auf den 2. März 2020 rückdatierten) Vollmacht an «F.» eindeutig hervor, dass die Vollmacht in Sachen Direktinvestments und allen in diesem Zusammenhang vorkommenden Tätigkeiten und Geschäften erteilt worden sei.