Erschwerend komme hinzu, dass die D. AG mutmasslich eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe und es der Verwaltungsrat der D. AG unterlassen habe, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, was die Einleitung einer Untersuchung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht im Februar 2021 nach sich gezogen habe. Entweder habe der Beschuldigte nie die Absicht gehabt, eine seriöse Fi- nanz-/Investment-Gesellschaft zu betreiben, oder er habe es nicht für nötig befunden, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Beide Konstellationen seien als weiteres Indiz für eine mutmasslich ungetreue Geschäftsbesorgung zu werten.