Die Firma D. AG sei somit nicht widerrechtlich, sondern zweckgemäss verwendet worden, mit Wissen und Billigung des Beschuldigten, welcher persönlich für die Besorgung der entsprechenden Musterverträge besorgt gewesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass die D. AG mutmasslich eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe und es der Verwaltungsrat der D. AG unterlassen habe, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, was die Einleitung einer Untersuchung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht im Februar 2021 nach sich gezogen habe.