Diese Vereinbarung habe der Beschuldigte am 1. März 2020 unterzeichnet, also noch vor Abschluss der ersten Invest- ment-Verträge im August 2020. Die Firma D. AG sei somit nicht widerrechtlich, sondern zweckgemäss verwendet worden, mit Wissen und Billigung des Beschuldigten, welcher persönlich für die Besorgung der entsprechenden Musterverträge besorgt gewesen sei.