Dies ergebe sich auch deutlich aus der mit „Handlungsvollmacht“ betitelten Vereinbarung zwischen der Q. mbH und der D. AG vom 1. März 2020. Aus der Vereinbarung gehe hervor, dass die Q. mbH der D. AG eigens angepasste Verträge (White Label) für Direktinvestments zur Verfügung gestellt habe, welche hätten benutzt und beworben werden dürfen. Diese Vereinbarung habe der Beschuldigte am 1. März 2020 unterzeichnet, also noch vor Abschluss der ersten Invest- ment-Verträge im August 2020.