Die Beschwerdeführer hätten nur wenige Monate nach erfolgter Umfirmierung und Zweckänderung - im August 2020 - die ersten Investment-Verträge mit der D. AG abgeschlossen. Durch das Zurverfügungstellen der D. AG habe es der Beschuldigte überhaupt ermöglicht, dass den Beschwerdeführern mit der D. AG eine seriöse Finanz-/In- vestment-Gesellschaft habe vorgetäuscht werden können. Der Beschuldigte sei sich sehr wohl bewusst gewesen, dass im Namen der D. AG Geschäfte eingegangen und Verträge abgeschlossen würden. Dies ergebe sich auch deutlich aus der mit „Handlungsvollmacht“ betitelten Vereinbarung zwischen der Q. mbH und der D. AG vom 1. März 2020.