Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei der Beschuldigte nicht unwissend gewesen. Der Beschuldigte habe anlässlich seiner Befragung am 17. August 2022 selbst ausgeführt, er sei Ende 2019 von O. angefragt worden, ob er eine Firma habe, mit der man Geld verdienen könne. In der Folge sei es der Beschuldigte gewesen, der sich mit seiner Firma P. AG zur Verfügung gestellt und im Februar 2020 die Umfirmierung in die D. AG veranlasst habe. Weiter sei der Zweck der Gesellschaft geändert worden. (…). Die Beschwerdeführer hätten nur wenige Monate nach erfolgter Umfirmierung und Zweckänderung - im August 2020 - die ersten Investment-Verträge mit der D. AG abgeschlossen.