Damit bestehe der konkrete Verdacht des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie gleichzeitig der (Gehilfenschaft zu) Veruntreuung. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig gewürdigt und gleichzeitig ein falsches Verständnis der zu prüfenden Tatbestände eingestanden, wobei sie die Möglichkeit einer Gehilfenschaft in ihre Untersuchung noch nicht einmal einbezogen habe.