3 - 14 eine Aufsichts- und Kontrollpflicht über die entsprechenden Geschäfte gehabt. Diese Pflichten habe er unabhängig davon gehabt, ob das fragliche Vermögen auf einem Konto der D. AG, auf einem Drittkonto oder auf einem Krypto-Wallet liege. Der Beschuldigte habe jegliche Pflichten zu Aufsicht und Kontrolle vermissen lassen und ein deliktisches Handeln des für die D. AG handelnden «F.» zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Damit bestehe der konkrete Verdacht des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie gleichzeitig der (Gehilfenschaft zu) Veruntreuung.