Sodann gälten die von den Beschwerdeführern investierten Vermögen als der D. AG anvertraut, unabhängig davon, auf welchem Konto oder Krypto-Wallet sich die entsprechenden Vermögenswerte befunden hätten. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 158 StGB gelte Vermögen als anvertraut, hinsichtlich welchem eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen bestehe. Eine solche Schutzpflicht der D. AG bestehe aufgrund der abgeschlossenen Investment-Verträge. Die Investment-Verträge hätten eine Pflicht zur Rückzahlung der Investments mit zusätzlicher Rendite vorgesehen.