Es sei nicht ausgeschlossen und sei von der Staatsanwaltschaft nicht geprüft worden, dass respektive ob der Beschuldigte bzw. die D. AG Zugriff auf die entsprechenden Krypto-Wallets gehabt hätten bzw. noch immer noch hätten. Es sei unklar, ob im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 17. August 2022 am Sitz der D. AG auf elektronischen Datenträgern des Beschuldigten und der D. AG nach Krypto-Wallets und dergleichen gesucht worden sei. Sodann gälten die von den Beschwerdeführern investierten Vermögen als der D. AG anvertraut, unabhängig davon, auf welchem Konto oder Krypto-Wallet sich die entsprechenden Vermögenswerte befunden hätten.