Betreffend anvertraute Vermögenswerte führen die Beschwerdeführer an, ein Grossteil der Anlagegelder sei nicht durch Einzahlung von Fiatgeld auf Bankkonten der L. GmbH und mutmasslich der K. AG erfolgt, sondern durch Zahlung von Bitcoins an die in den jeweiligen Investment-Verträgen angegebenen Wallet-Adressen. Es sei nicht ausgeschlossen und sei von der Staatsanwaltschaft nicht geprüft worden, dass respektive ob der Beschuldigte bzw. die D. AG Zugriff auf die entsprechenden Krypto-Wallets gehabt hätten bzw. noch immer noch hätten.