sich selbst als Verwaltungsratsmitglied dieser Gesellschaft zahlungswilligen Dritten zur Verfügung zu stellen. Dabei scheine es dem Beschuldigten egal zu sein, welche Zweckausrichtung die von ihm als Verwaltungsrat geführten Gesellschaften hätten. Dass allein schon aufgrund der Akkumulierung an Verwaltungsratsposten eine effektive Kontrolle der jeweiligen Geschäftstätigkeiten der Gesellschaften nahezu unmöglich sei, habe der Beschuldigte offensichtlich in Kauf genommen.