Im Übrigen führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Staatsanwaltschaft übernehme das unglaubwürdige Narrativ des Beschuldigten und die Verfügung sei von einer einseitigen Begründung durchzogen, würdige die vorliegenden Beweismittel willkürlich einseitig und lasse andererseits wesentliche Elemente in willkürlicher Art und Weise ausser Acht. Der Beschuldigte sei keine geschäftsunerfahrene und unwissende Person. Es sei offenkundig das Geschäftsmodell des Beschuldigten, Gesellschaften resp. sich selbst als Verwaltungsratsmitglied dieser Gesellschaft zahlungswilligen Dritten zur Verfügung zu stellen.