1. 1.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die vorliegende Verfügung sei bereits zufolge ungenügender Begründung aufzuheben. Die Verfügung führe zusammenhangslos, aus dem Kontext gerissen und ohne Struktur angebliche Argumente an, welche für eine Einstellung der Strafuntersuchung sprechen sollten. Dies mache den Beschwerdeführern eine Überprüfung und sachgerechte Anfechtung des Entscheides nahezu unmöglich bzw. erschwere solches erheblich.