chung auf Teilnahmehandlungen (Gehilfenschaft) des Beschuldigten zu Betrug, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung zu erweitern; und nach Abschluss der Strafuntersuchung Anklage zu erheben. 2 - 14 (…) II. (…) 2. 2.1. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten macht geltend, betreffend Urkundenfälschung fehle es den Beschwerdeführern an der Beschwerdelegitimation, weshalb nicht hierauf einzutreten sei. Insoweit seien die Beschwerdeführer keine geschädigten Personen. (…) III.