Der Tatbestand der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei nicht gegeben, da der D. AG und dem Beschuldigten nie Vermögenswerte anvertraut worden seien. Der (Eventual-)Vorsatz in Bezug auf eine allfällige Pflichtwidrigkeit der Unterlassung, den Vermögensschaden und den Kausalzusammenhang liesse sich ohnehin nicht beweisen.