Es bestünden trotz umfangreicher Ermittlungen keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte in die mutmasslich betrügerischen Geschäfte von «F.» und E. involviert gewesen sei. G. sei nachvollziehbar erst tätig geworden, nachdem erste Reklamationen von An- leger-Kunden eingegangen seien. Mangels Tathandlung sei der Tatverdacht wegen Betrugs klarerweise zu verneinen. Der Tatbestand der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei nicht gegeben, da der D. AG und dem Beschuldigten nie Vermögenswerte anvertraut worden seien.