Es gebe keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte Kenntnis davon gehabt habe, dass unter widerrechtlicher Verwendung der Firma D. AG derartige Geschäfte getätigt worden seien. Er sei entsprechend nicht in der Lage gewesen zu intervenieren, zumal die mutmasslichen Täuschungshandlungen fernab des örtlichen und sozialen Umfelds des Beschuldigten in Appenzell geschehen seien, nämlich in Schwyz, Deutschland, Österreich und Mallorca. Die D. AG habe nicht einmal über ein Bankkonto verfügt, auf welches Anlagegelder hätten einbezahlt werden können.