Schliesslich habe der Verdacht bestanden, dass der Beschuldigte rückdatierte Vollmachten, lautend auf F. und M., unterzeichnet und sich damit der Urkundenfälschung strafbar gemacht habe. Diesbezüglich erscheine es durchaus glaubhaft, dass die vom Beschuldigten an «F.» ausgestellte Vollmacht im Juli 2021 aus Sicht des Beschuldigten ausschliesslich in Bezug auf die FINMA-Untersuchung hätte gelten sollen. Die betrügerischen Investmentverträge datierten überdies zwischen ca. August 2020 bis Juni 2021, also vor der Vollmachterteilung an «F.».