1 - 14 vorgegaukelt hätten, dass es sich bei der D. AG um ein renommiertes Unternehmen im Vermögensverwaltungsbereich handle, obwohl die D. AG nicht über eine Bewilligung verfügte habe, im Finanzmarktgesetz tätig zu sein. Die investierten Gelder seien auf die Konten der K. AG (…) und der L. GmbH (…) und von dort auf Krypto-Börsen weitergeflossen. Zu diesen Gesellschaften weise der Beschuldigte keine Verbindungen auf. Auf Bankkonten der D. AG seien indes keine Gelder einbezahlt worden.