4. Die Staatsanwaltschaft wies die Beweisanträge des Rechtsvertreters von H., I. und J. vom 22. November 2024, es seien sämtliche Bankunterlagen des Beschuldigten G. bei den Banken, mit welchen der Beschuldigte eine Bankkundenbeziehung geführt habe oder führe, für den Zeitraum vom 2. März 2020 bis aktuell zu edieren, insbesondere Kontoverzeichnisse, Kontoauszüge, Transaktionsdetails, Darlehensvereinbarungen und weitere relevante Bankdokumente, mit Beweisergänzungsentscheid vom 26. November 2024 ab.