Beschwerde gegen Einstellungsverfügung Das Strafverfahren gegen einen Präsidenten des Verwaltungsrats einer AG, der mutmasslischen Betrügern den Gesellschaftsmantel zur Verfügung stellte und rückwirkende Vollmachten unterschrieb, darf nicht eingestellt werden. Eine klare Straflosigkeit (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) liegt nicht vor. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Erwägungen: I.