{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2025-08-26", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KSE-10-2024_2025-08-26.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/kse-10-2024.pdf/@@download/file/kse-10-2024.pdf", "Checksum": "e4fa4562f3535b9723c723728047aaee"}, "Scrapedate": "2025-10-12", "Num": ["KSE 10-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.08.2025 (publiziert) KSE 10-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 26.08.2025 (publié) KSE 10-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 26.08.2025 (pubblicato) KSE 10-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/41/2601", "Zeit UTC": "12.10.2025 01:17:14", "Checksum": "f39434fc5a0c2b371f2121a373a598d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.08.2025 (publiziert) KSE 10-2024\nRegeste:\nBeschwerde gegen Einstellungsverfügung\n\n Beschwerde gegen Einstellungsverfügung\nDas Strafverfahren gegen einen Präsidenten des Verwaltungsrats einer AG, der mutmasslischen Betrügern den Gesellschaftsmantel zur Verfügung stellte und rückwirkende Vollmachten unterschrieb, darf nicht eingestellt werden. Eine klare Straflosigkeit (vgl. Art. 319 Abs. 1\nlit. a StPO) liegt nicht vor. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das\nzur materiellen Beurteilung zuständige Gericht.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Im März 2022 erstatteten die drei Personen A., B. und C. Anzeige gegen die verantwortlichen Personen der D. AG. Alle brachten vor, sie hätten Investitionen über die D. AG\ngetätigt, wobei nach kurzer Zeit der Kontakt abgebrochen sei und weder die investierten\nGelder noch die vertraglich vereinbarten Renditen erstattet worden seien. Die Staatsanwaltschaft führte in der Folge ein Strafverfahren gegen E., unbekannt alias «F.» und G.\nIm Laufe des Strafverfahrens wurden weitere mögliche Geschädigte bekannt, insgesamt\nmindestens 16 Personen, wohnhaft in der Schweiz, Deutschland, Österreich und Spanien.\n\n2. Am 5. Februar 2024 reichte der Rechtsvertreter von H., I. und J. eine Strafanzeige und\nPrivatklage gegen G. und «F.» wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB)\nund qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB) ein. Der Beschuldigte G. solle als Präsident des Verwaltungsrates der D. AG unter Verletzung seiner\nPflichten als Aufsichtsorgan der Gesellschaft durch wiederholtes Unterlassen zugelassen haben, dass die Beschwerdeführer in ihrem Vermögen geschädigt worden seien.\n\n3. Mit Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2024 wurde H., I. und J.\nbetreffend G. eine Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt sowie informiert, die Strafuntersuchung gegen unbekannt alias «F.» und E. werde weitergeführt.\n\n4. Die Staatsanwaltschaft wies die Beweisanträge des Rechtsvertreters von H., I. und J.\nvom 22. November 2024, es seien sämtliche Bankunterlagen des Beschuldigten G. bei\nden Banken, mit welchen der Beschuldigte eine Bankkundenbeziehung geführt habe\noder führe, für den Zeitraum vom 2. März 2020 bis aktuell zu edieren, insbesondere\nKontoverzeichnisse, Kontoauszüge, Transaktionsdetails, Darlehensvereinbarungen und\nweitere relevante Bankdokumente, mit Beweisergänzungsentscheid vom 26. November\n2024 ab.\n\n5. Gleichentags, am 26. November 2024, verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung\ndes Verfahrens gegen G. wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Veruntreuung (Art. 138\nZiff. 1 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO.\n\nDa die Investment-Verträge auf die D. AG gelautet hätten und der Beschuldigte zum\nrelevanten Tatzeitpunkt im Verwaltungsrat der Gesellschaft gewesen sei, habe der Anfangsverdacht bestanden, dass sich der Beschuldigte strafbar gemacht habe. Die polizeilichen Ermittlungen und die staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte keine arglistigen Täuschungen vorgenommen habe. Demgegenüber hätten die Ermittlungen ergeben, dass E. und «F.» den Geschädigten\n\n1 - 14\nvorgegaukelt hätten, dass es sich bei der D. AG um ein renommiertes Unternehmen im\nVermögensverwaltungsbereich handle, obwohl die D. AG nicht über eine Bewilligung\nverfügte habe, im Finanzmarktgesetz tätig zu sein. Die investierten Gelder seien auf die\nKonten der K. AG (…) und der L. GmbH (…) und von dort auf Krypto-Börsen weitergeflossen. Zu diesen Gesellschaften weise der Beschuldigte keine Verbindungen auf. Auf\nBankkonten der D. AG seien indes keine Gelder einbezahlt worden. Die D. AG und deren\nVerwaltungsrat G. seien Teil der Betrugsmasche gewesen und seien einzig dazu benutzt\nworden, den geschädigten Anlegern eine seriöse Finanz-/Investment-Gesellschaft vorzutäuschen. Die betrügerischen Investments seien allesamt vollmachtlos bzw. ohne Unterschriftsberechtigung abgeschlossen worden und seien daher mit der D. AG nicht gültig zustande gekommen.\n\nSchliesslich habe der Verdacht bestanden, dass der Beschuldigte rückdatierte Vollmachten, lautend auf F. und M., unterzeichnet und sich damit der Urkundenfälschung\nstrafbar gemacht habe. Diesbezüglich erscheine es durchaus glaubhaft, dass die vom\nBeschuldigten an «F.» ausgestellte Vollmacht im Juli 2021 aus Sicht des Beschuldigten\nausschliesslich in Bezug auf die FINMA-Untersuchung hätte gelten sollen. Die betrügerischen Investmentverträge datierten überdies zwischen ca. August 2020 bis Juni 2021,\nalso vor der Vollmachterteilung an «F.». Der Beschuldigte gebe an, übersehen zu haben,\ndass die von Rechtsanwalt N. vorbereiteten Vollmachten rückdatiert gewesen seien. Zudem könne dem Beschuldigten eine Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht nicht nachgewiesen werden, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern er sich mit der Rückdatierung der\nVollmacht einen Vorteil hätte verschaffen sollen.\n\n"}