Beschwerde gegen Einstellungsverfügung Das Strafverfahren gegen einen Präsidenten des Verwaltungsrats einer AG, der mutmassli- schen Betrügern den Gesellschaftsmantel zur Verfügung stellte und rückwirkende Vollmach- ten unterschrieb, darf nicht eingestellt werden. Eine klare Straflosigkeit (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) liegt nicht vor. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsan- waltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Erwägungen: I. 1. Im März 2022 erstatteten die drei Personen A., B. und C. Anzeige gegen die verantwort- lichen Personen der D. AG. Alle brachten vor, sie hätten Investitionen über die D. AG getätigt, wobei nach kurzer Zeit der Kontakt abgebrochen sei und weder die investierten Gelder noch die vertraglich vereinbarten Renditen erstattet worden seien. Die Staatsan- waltschaft führte in der Folge ein Strafverfahren gegen E., unbekannt alias «F.» und G. Im Laufe des Strafverfahrens wurden weitere mögliche Geschädigte bekannt, insgesamt mindestens 16 Personen, wohnhaft in der Schweiz, Deutschland, Österreich und Spa- nien. 2. Am 5. Februar 2024 reichte der Rechtsvertreter von H., I. und J. eine Strafanzeige und Privatklage gegen G. und «F.» wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB) ein. Der Beschul- digte G. solle als Präsident des Verwaltungsrates der D. AG unter Verletzung seiner Pflichten als Aufsichtsorgan der Gesellschaft durch wiederholtes Unterlassen zugelas- sen haben, dass die Beschwerdeführer in ihrem Vermögen geschädigt worden seien. 3. Mit Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2024 wurde H., I. und J. betreffend G. eine Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt sowie informiert, die Straf- untersuchung gegen unbekannt alias «F.» und E. werde weitergeführt. 4. Die Staatsanwaltschaft wies die Beweisanträge des Rechtsvertreters von H., I. und J. vom 22. November 2024, es seien sämtliche Bankunterlagen des Beschuldigten G. bei den Banken, mit welchen der Beschuldigte eine Bankkundenbeziehung geführt habe oder führe, für den Zeitraum vom 2. März 2020 bis aktuell zu edieren, insbesondere Kontoverzeichnisse, Kontoauszüge, Transaktionsdetails, Darlehensvereinbarungen und weitere relevante Bankdokumente, mit Beweisergänzungsentscheid vom 26. November 2024 ab. 5. Gleichentags, am 26. November 2024, verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gegen G. wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Urkun- denfälschung (Art. 251 StGB) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Da die Investment-Verträge auf die D. AG gelautet hätten und der Beschuldigte zum relevanten Tatzeitpunkt im Verwaltungsrat der Gesellschaft gewesen sei, habe der An- fangsverdacht bestanden, dass sich der Beschuldigte strafbar gemacht habe. Die poli- zeilichen Ermittlungen und die staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen hätten erge- ben, dass der Beschuldigte keine arglistigen Täuschungen vorgenommen habe. Dem- gegenüber hätten die Ermittlungen ergeben, dass E. und «F.» den Geschädigten 1 - 14 vorgegaukelt hätten, dass es sich bei der D. AG um ein renommiertes Unternehmen im Vermögensverwaltungsbereich handle, obwohl die D. AG nicht über eine Bewilligung verfügte habe, im Finanzmarktgesetz tätig zu sein. Die investierten Gelder seien auf die Konten der K. AG (…) und der L. GmbH (…) und von dort auf Krypto-Börsen weiterge- flossen. Zu diesen Gesellschaften weise der Beschuldigte keine Verbindungen auf. Auf Bankkonten der D. AG seien indes keine Gelder einbezahlt worden. Die D. AG und deren Verwaltungsrat G. seien Teil der Betrugsmasche gewesen und seien einzig dazu benutzt worden, den geschädigten Anlegern eine seriöse Finanz-/Investment-Gesellschaft vor- zutäuschen. Die betrügerischen Investments seien allesamt vollmachtlos bzw. ohne Un- terschriftsberechtigung abgeschlossen worden und seien daher mit der D. AG nicht gül- tig zustande gekommen. Schliesslich habe der Verdacht bestanden, dass der Beschuldigte rückdatierte Voll- machten, lautend auf F. und M., unterzeichnet und sich damit der Urkundenfälschung strafbar gemacht habe. Diesbezüglich erscheine es durchaus glaubhaft, dass die vom Beschuldigten an «F.» ausgestellte Vollmacht im Juli 2021 aus Sicht des Beschuldigten ausschliesslich in Bezug auf die FINMA-Untersuchung hätte gelten sollen. Die betrüge- rischen Investmentverträge datierten überdies zwischen ca. August 2020 bis Juni 2021, also vor der Vollmachterteilung an «F.». Der Beschuldigte gebe an, übersehen zu haben, dass die von Rechtsanwalt N. vorbereiteten Vollmachten rückdatiert gewesen seien. Zu- dem könne dem Beschuldigten eine Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht nicht nach- gewiesen werden, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern er sich mit der Rückdatierung der Vollmacht einen Vorteil hätte verschaffen sollen. Es gebe keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte Kenntnis davon gehabt habe, dass unter widerrechtlicher Verwendung der Firma D. AG derartige Geschäfte getätigt worden seien. Er sei entsprechend nicht in der Lage gewesen zu intervenieren, zumal die mut- masslichen Täuschungshandlungen fernab des örtlichen und sozialen Umfelds des Be- schuldigten in Appenzell geschehen seien, nämlich in Schwyz, Deutschland, Österreich und Mallorca. Die D. AG habe nicht einmal über ein Bankkonto verfügt, auf welches Anlagegelder hätten einbezahlt werden können. Es bestünden trotz umfangreicher Ermittlungen keine Anhaltspunkte, dass der Beschul- digte in die mutmasslich betrügerischen Geschäfte von «F.» und E. involviert gewesen sei. G. sei nachvollziehbar erst tätig geworden, nachdem erste Reklamationen von An- leger-Kunden eingegangen seien. Mangels Tathandlung sei der Tatverdacht wegen Be- trugs klarerweise zu verneinen. Der Tatbestand der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei nicht gegeben, da der D. AG und dem Beschuldigten nie Ver- mögenswerte anvertraut worden seien. Der (Eventual-)Vorsatz in Bezug auf eine allfäl- lige Pflichtwidrigkeit der Unterlassung, den Vermögensschaden und den Kausalzusam- menhang liesse sich ohnehin nicht beweisen. 6. Gegen die Einstellungsverfügung 26. November 2024 reichten die Rechtsvertreter von H., I. und J. (folgend: Beschwerdeführer) am 9. Dezember 2024 Beschwerde bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen ein und stellten das Rechtsbegehren, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung betreffend Verdacht auf Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäfts- besorgung und Urkundenfälschung gegen den Beschuldigten wieder aufzunehmen und weiterzuführen, gegebenenfalls unter Erhebung weiterer Beweise; die Strafuntersu- chung auf Teilnahmehandlungen (Gehilfenschaft) des Beschuldigten zu Betrug, Verun- treuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung zu erweitern; und nach Abschluss der Strafuntersuchung Anklage zu erheben. 2 - 14 (…) II. (…) 2. 2.1. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten macht geltend, betreffend Urkundenfälschung fehle es den Beschwerdeführern an der Beschwerdelegitimation, weshalb nicht hierauf einzutreten sei. Insoweit seien die Beschwerdeführer keine geschädigten Personen. (…) III. 1. 1.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die vorliegende Verfügung sei bereits zufolge ungenügender Begründung aufzuheben. Die Verfügung führe zusammenhangs- los, aus dem Kontext gerissen und ohne Struktur angebliche Argumente an, welche für eine Einstellung der Strafuntersuchung sprechen sollten. Dies mache den Beschwerde- führern eine Überprüfung und sachgerechte Anfechtung des Entscheides nahezu un- möglich bzw. erschwere solches erheblich. Im Übrigen führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Staatsanwaltschaft übernehme das unglaubwürdige Narrativ des Beschuldigten und die Verfügung sei von einer einseitigen Begründung durchzogen, würdige die vorliegenden Beweismittel will- kürlich einseitig und lasse andererseits wesentliche Elemente in willkürlicher Art und Weise ausser Acht. Der Beschuldigte sei keine geschäftsunerfahrene und unwissende Person. Es sei offenkundig das Geschäftsmodell des Beschuldigten, Gesellschaften resp. sich selbst als Verwaltungsratsmitglied dieser Gesellschaft zahlungswilligen Dritten zur Verfügung zu stellen. Dabei scheine es dem Beschuldigten egal zu sein, welche Zweckausrichtung die von ihm als Verwaltungsrat geführten Gesellschaften hätten. Dass allein schon aufgrund der Akkumulierung an Verwaltungsratsposten eine effektive Kon- trolle der jeweiligen Geschäftstätigkeiten der Gesellschaften nahezu unmöglich sei, habe der Beschuldigte offensichtlich in Kauf genommen. Betreffend anvertraute Vermögenswerte führen die Beschwerdeführer an, ein Grossteil der Anlagegelder sei nicht durch Einzahlung von Fiatgeld auf Bankkonten der L. GmbH und mutmasslich der K. AG erfolgt, sondern durch Zahlung von Bitcoins an die in den jeweiligen Investment-Verträgen angegebenen Wallet-Adressen. Es sei nicht ausge- schlossen und sei von der Staatsanwaltschaft nicht geprüft worden, dass respektive ob der Beschuldigte bzw. die D. AG Zugriff auf die entsprechenden Krypto-Wallets gehabt hätten bzw. noch immer noch hätten. Es sei unklar, ob im Rahmen der Hausdurchsu- chung vom 17. August 2022 am Sitz der D. AG auf elektronischen Datenträgern des Beschuldigten und der D. AG nach Krypto-Wallets und dergleichen gesucht worden sei. Sodann gälten die von den Beschwerdeführern investierten Vermögen als der D. AG anvertraut, unabhängig davon, auf welchem Konto oder Krypto-Wallet sich die entspre- chenden Vermögenswerte befunden hätten. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 158 StGB gelte Vermögen als anvertraut, hinsichtlich welchem eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen bestehe. Eine solche Schutzpflicht der D. AG bestehe aufgrund der abgeschlossenen Investment-Verträge. Die Investment-Verträge hätten eine Pflicht zur Rückzahlung der Investments mit zusätzlicher Rendite vorgese- hen. Komme hinzu, dass explizit zugesichert worden sei, dass die Investments von der D. AG betrieben würden. Der Beschuldigte als Präsident des Verwaltungsrates habe 3 - 14 eine Aufsichts- und Kontrollpflicht über die entsprechenden Geschäfte gehabt. Diese Pflichten habe er unabhängig davon gehabt, ob das fragliche Vermögen auf einem Konto der D. AG, auf einem Drittkonto oder auf einem Krypto-Wallet liege. Der Beschuldigte habe jegliche Pflichten zu Aufsicht und Kontrolle vermissen lassen und ein deliktisches Handeln des für die D. AG handelnden «F.» zumindest eventualvorsätzlich in Kauf ge- nommen. Damit bestehe der konkrete Verdacht des Tatbestandes der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie gleichzeitig der (Gehilfenschaft zu) Veruntreuung. Die Staats- anwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig gewürdigt und gleichzei- tig ein falsches Verständnis der zu prüfenden Tatbestände eingestanden, wobei sie die Möglichkeit einer Gehilfenschaft in ihre Untersuchung noch nicht einmal einbezogen habe. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei der Beschuldigte nicht unwissend ge- wesen. Der Beschuldigte habe anlässlich seiner Befragung am 17. August 2022 selbst ausgeführt, er sei Ende 2019 von O. angefragt worden, ob er eine Firma habe, mit der man Geld verdienen könne. In der Folge sei es der Beschuldigte gewesen, der sich mit seiner Firma P. AG zur Verfügung gestellt und im Februar 2020 die Umfirmierung in die D. AG veranlasst habe. Weiter sei der Zweck der Gesellschaft geändert worden. (…). Die Beschwerdeführer hätten nur wenige Monate nach erfolgter Umfirmierung und Zweckänderung - im August 2020 - die ersten Investment-Verträge mit der D. AG abge- schlossen. Durch das Zurverfügungstellen der D. AG habe es der Beschuldigte über- haupt ermöglicht, dass den Beschwerdeführern mit der D. AG eine seriöse Finanz-/In- vestment-Gesellschaft habe vorgetäuscht werden können. Der Beschuldigte sei sich sehr wohl bewusst gewesen, dass im Namen der D. AG Geschäfte eingegangen und Verträge abgeschlossen würden. Dies ergebe sich auch deutlich aus der mit „Hand- lungsvollmacht“ betitelten Vereinbarung zwischen der Q. mbH und der D. AG vom 1. März 2020. Aus der Vereinbarung gehe hervor, dass die Q. mbH der D. AG eigens angepasste Verträge (White Label) für Direktinvestments zur Verfügung gestellt habe, welche hätten benutzt und beworben werden dürfen. Diese Vereinbarung habe der Be- schuldigte am 1. März 2020 unterzeichnet, also noch vor Abschluss der ersten Invest- ment-Verträge im August 2020. Die Firma D. AG sei somit nicht widerrechtlich, sondern zweckgemäss verwendet worden, mit Wissen und Billigung des Beschuldigten, welcher persönlich für die Besorgung der entsprechenden Musterverträge besorgt gewesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass die D. AG mutmasslich eine nach den Finanzmarktge- setzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe und es der Verwaltungsrat der D. AG unterlassen habe, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, was die Einleitung einer Untersuchung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht im Februar 2021 nach sich ge- zogen habe. Entweder habe der Beschuldigte nie die Absicht gehabt, eine seriöse Fi- nanz-/Investment-Gesellschaft zu betreiben, oder er habe es nicht für nötig befunden, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Beide Konstellationen seien als weiteres Indiz für eine mutmasslich ungetreue Geschäftsbesorgung zu werten. Auch dies habe die Staatsanwaltschaft bei ihrer Würdigung gänzlich unberücksichtigt gelassen. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die betrügerischen Investments seien voll- machtlos abgeschlossen worden und daher mit der D. AG nicht gültig zustande gekom- men, könne nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte habe die fraglichen Musterverträge gekannt und zur Verwendung an die zuständigen Stellen innerhalb der D. AG weiterge- leitet. Ferner gehe aus dem im Juli 2021 ausgestellten (auf den 2. März 2020 rückdatier- ten) Vollmacht an «F.» eindeutig hervor, dass die Vollmacht in Sachen Direktinvestments und allen in diesem Zusammenhang vorkommenden Tätigkeiten und Geschäften erteilt worden sei. Wie die Staatsanwaltschaft die Ansicht vertreten könne, es erscheine durch- aus glaubhaft, dass die Vollmacht ausschliesslich in Bezug auf die FINMA-Untersuchung gelten solle, erschliesse sich nicht. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte mit E-Mail vom 20. September 2021 nochmals eindeutig bestätigt habe, dass F. von der 4 - 14 D. AG in der Angelegenheit betreffend den Beschwerdeführer 1 beauftragt worden sei und dass sich der Beschwerdeführer 1 an «F.» oder diejenigen Personen, die seinerzeit für den Beschwerdeführer 1 den Erstkontakt mit der D. AG hergestellt habe, wenden solle. Aus dieser vom Beschuldigten persönlich verfassten E-Mail gehe klar hervor, dass «F.» für die D. AG gehandelt habe und vom Beschuldigten bevollmächtigt worden sei. Aus dieser E-Mail gehe weiter hervor, dass der Erstkontakt im August 2020 tatsächlich mit der D. AG stattgefunden habe und nicht mit einer Drittperson, welche die Firma der D. AG missbraucht habe. Mit der Unterzeichnung der Vollmacht im Juli 2021 habe der Beschuldigte die durch «F.» abgeschlossenen Investment-Verträge ausdrücklich geneh- migt. Durch sein Unterlassen habe der Beschuldigte den Abschluss der Investment-Ver- träge geduldet. Wenn wider Erwarten nicht von einer Vollmachtserteilung ausgegangen würde, würde jedenfalls eine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht vorliegen. Dass «F.» nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei, sei völlig irrelevant. Die Beschwerdeführer machen zur Beweisbarkeit der subjektiven Tatbestandselemente geltend, der Beschuldigte habe offenkundig alles getan, damit die Vermögensverwal- tungs- und Anlagetätigkeit der D. AG unter dem Radar der Schweizer Behörden und Banken geblieben sei. Es sei keine FINMA-Bewilligung eingeholt worden, es sei kein SRO-Anschluss erfolgt und kein Bankkonto eröffnet worden. Gleichzeitig sei die D. AG hauptsächlich im Ausland auf Anlegersuche gegangen. Der Firmenzweck sei deshalb wie geschildert erweitert worden. Auch sei unter (…) eine Homepage geführt worden, auf der aktiv mit Investitionen geworben worden sei. Der Beschuldigte habe die idealen Voraussetzungen für betrügerischen Missbrauch geschaffen. Dass der Beschuldigte diese Gefahr nicht erkannt habe, sei ausgeschlossen. Er habe die Vermögensschädi- gung möglicherweise nicht gewollt, aber mit der Möglichkeit einer solchen gerechnet bzw. eine solche billigend in Kauf genommen. Die vorliegenden Fakten sprächen für eine Bejahung des subjektiven Tatbestandsmerkmales des Eventualvorsatzes mit Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Geschäftsbesorgung wie auch der (Gehilfenschaft zu) Veruntreuung. Betreffend Urkundenfälschung erklären die Beschwerdeführer, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte die Vollmacht im Juli 2021 unterzeichnet habe, ohne das Wirk- samkeitsdatum zu prüfen. Und selbst wenn dieses zuträfe, sei ein solches Verhalten ein weiteres Indiz für die mutmasslich ungetreue Geschäftsbesorgung des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft habe die vorliegenden Beweise einseitig zu Gunsten des Be- schuldigten gewürdigt und damit die Beweiswürdigung willkürlich vorgenommen. Auch der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft müsse die Handlungen und Unterlassungen des Beschuldigten mit Bezug auf Teilnahmehandlun- gen prüfen. Seine Handlungen und Unterlassungen hätten die Tathandlungen von «F.» zweifelsohne gefördert, um nicht zu sagen erst ermöglicht. Damit bestehe ein konkreter Verdacht auf Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Gehil- fenschaft zu Betrug, Veruntreuung und/oder ungetreuer Geschäftsbesorgung. Auch Art. 319 StPO sei unrichtig angewendet worden. Eine klare Straflosigkeit, wie für eine Verfahrenseinstellung gefordert, liege nicht vor. 1.2. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten erwidert im Wesentlichen, die Staatsanwaltschaft habe ein umfangreiches Strafverfahren geführt und sei aufgrund der sehr sorgfältigen Untersuchung zum Schluss gekommen, dass sich der Beschuldigte definitiv nicht straf- bar gemacht habe. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Strafanzeige dem Beschuldig- ten «lediglich» angeblich pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen, kritisierten nun aber die Einstellung des Strafverfahrens wegen Betrugs. Täuschende Machenschaften lägen sei- tens des Beschuldigten aber keine vor. Weiter habe die Staatsanwaltschaft korrekt fest- gestellt, dass weder dem Beschuldigten noch der D. AG Vermögenswerte anvertraut 5 - 14 worden seien, womit eine allfällige Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung ebenfalls von vornherein ausscheide. Die Beschwerdeführer kritisierten diese Feststel- lung grundlos mit der Spekulation, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte Zugriff auf Krypto-Wallets habe resp. gehabt habe. Die Untersuchung habe keine auch nur ansatzweise in diese Richtung zeigenden Anhaltspunkte zutage gefördert. Dass wei- tere Untersuchungshandlungen in diese Richtung zielführend wären, hätten die Be- schwerdeführer nicht aufgezeigt. Dem Beschuldigten könne richtigerweise kein Vorsatz angelastet werden, er habe keine auch noch so losen Verbindungen zu den mutmassli- chen Betrügern F., E., R. usw. und zu den geschädigten Anlegern, keine Vorteile aus den mutmasslich betrügerischen Geschäften sowie damit weder Motiv, noch bzw. erst recht Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten erläutert, die Einstellungsverfügung sei weder rechtlich noch tatsächlich zu beanstanden, die Begründung sei einwandfrei und prob- lemlos nachvollziehbar. Die Untersuchung habe gezeigt, dass die D. AG nie ein Bank- konto gehabt habe und ihr somit nie Anlagegelder zugeflossen seien, wie auch dem Beschuldigten nicht. Der Beschuldigte habe weder Kenntnis davon gehabt, dass unter widerrechtlicher Verwendung der Firma der D. AG mutmassliche Anlagegeschäfte getä- tigt worden seien, noch, dass gestützt darauf Vermögen geflossen sei. Erst recht habe er keine Ahnung, wohin dieses geflossen sei. Es sei unklar, wie der Beschuldigte ihm nicht bekanntes Vermögen auf ihm nicht bekannten Konten von ihm nicht bekannten Akteuren hätte überwachen können. Die Behauptung der Beschwerdeführer, der Be- schuldigte habe die Geschäftsführung der D. AG «F.» übertragen, sei aktenwidrig und haltlos. Eine Teilnahme an mutmasslichen Delikten falle mangels subjektiven Tatbe- stands von Anfang an ausser Betracht, der Staatsanwaltschaft könne auch in dieser Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden. Die Untersuchung habe gezeigt, dass die D. AG nicht aktiv tätig gewesen sei; sie habe über kein Bankkonto verfügt und die Zeichnungs- berechtigung sei so geregelt (gewesen), dass niemand ohne Mitunterzeichnung des Be- schuldigten Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft habe eingehen können. Folglich habe es aus Sicht des Beschuldigten keine Gründe gegeben, irgendwelche bösen Vermutun- gen zu hegen und auch nachvollziehbar keine Gründe, Bewilligungen einzuholen. Folg- lich habe die FINMA zwar untersucht, jedoch weder ein formelles Verfahren eröffnet noch Massnahmen verfügt. Auch in Bezug auf die Vertretungsmacht seien die Ausführungen der Staatsanwaltschaft korrekt. Klarerweise seien keine Rechtsgeschäfte zwischen den Beschwerdeführern und der D. AG zustande gekommen. Die Ausstellung der rückdatierten Vollmacht sei zeitlich nach der Unterzeichnung der mutmasslichen Investments erfolgt. Die Vollmacht sei im Rahmen der mutmasslichen Vertragsabschlüsse nicht zum Einsatz gekommen bzw. habe nicht zum Einsatz kommen können. Die Beschwerdeführer hätten nicht ausgeführt, weshalb sie nicht einen Blick ins Handelsregister geworfen hätten, um zu klären, mit wem sie überhaupt Geschäfte schliessen, was doch selbst von juristischen Laien als absolutes Minimum erwartet werden dürfe. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Investments seien, sofern ohne Vollmacht abgeschlossen, immerhin nachträglich ge- nehmigt worden, sei rechtlich unhaltbar. Eine pauschale Genehmigung von irgendwel- chen nicht bekannten Geschäften in unbekanntem Umfang mit unbekannten Dritten über Monate hinweg sei dem Schweizer Recht fremd. Ebenso fremd sei dem Schweizer Recht eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Sodann habe der Beschuldigte keine Musterverträge zur Verfügung gestellt, jedenfalls sei davon in den Akten nichts zu finden. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten ergänzt, die angeblichen, dem Beschuldigten an- gelasteten Verstösse gegen Finanzmarktgesetze seien frei erfunden. Die FINMA habe die Tätigkeit der D. AG informell untersucht, dabei öffentlich festgestellt, dass es man- gels Geschäftstätigkeit nichts zu untersuchen gebe, folgerichtig kein Verfahren eröffnet 6 - 14 und folgerichtig keine Massnahmen verfügt. Es sei davon auszugehen, dass die FINMA die von den Beschwerdeführern gemachten Verstösse verfolgt hätte, wenn sie nicht er- funden wären. Der Beschuldigte habe durch die Regelung der Zeichnungsberechtigung Missbrauch - so gut es eben gehe - zu verhindern versucht. Gleichwohl scheine es so zu sein, dass mutmassliche Betrüger fernab des örtlichen und sozialen Umfelds des Beschuldigten den Namen der D. AG widerrechtlich benützt hätten. Die mutmasslichen Anleger, darun- ter die Beschwerdeführer, hätten die Papiere offensichtlich unterzeichnet, ohne ihren scheinbaren Geschäftspartner zu kennen, ohne Abklärungen über ihren scheinbaren Geschäftspartner an die Hand zu nehmen, ohne den Handelsregistereintrag zu konsul- tieren und ohne sich eine Vollmacht vorlegen zu lassen. Dass sie vor diesem Hintergrund Gutglaubensschutz geltend machen, sei abwegig. Ungeachtet dessen habe der ah- nungslose Beschuldigte niemandem schaden wollen. Betreffend Urkundenfälschung fehle es in Bezug auf eine Falschbeurkundung am Vor- satz und an der Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht. 1.3. Die Staatsanwaltschaft erwidert zur Beschwerde, nach umfangreichen Ermittlungen habe sich herausgestellt, dass nur «F.» und E. als Täter in Frage kämen. Ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten habe sich nicht erhärten lassen. Betreffend Betrug fehle es an einer Tathandlung des Beschuldigten. Betreffend Veruntreuung und ungetreue Ge- schäftsbesorgung führt die Staatsanwaltschaft aus, weder die D. AG noch der Beschul- digte hätten Vermögenswerte erhalten, womit es am anvertrauten Vermögen fehle. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand bzw. auf Teilnahmehandlungen sei der erforder- liche (Eventual-)Vorsatz nicht erkennbar bzw. beweisbar. Es bestünden keine Anhalts- punkte, dass der Beschuldigte in die mutmasslich betrügerischen Geschäfte von «F.» und G. involviert gewesen sei. Betreffend Urkundenfälschung erklärt die Staatsanwalt- schaft, es könne dem Beschuldigten keine Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht bei einer allfälligen Rückdatierung der Vollmacht nachgewiesen werden. 1.4. Die Beschwerdeführer erwidern zu den Stellungnahmen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft, diese spielten die Tatsache herunter, dass der Beschuldigte in sei- ner Rolle als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident mit der Q. mbH am 1. März 2020 eine Vereinbarung abgeschlossen habe, in welcher die Q. mbH der D. AG Musterverträge zur Verfügung stelle. Vergleiche man die Investmentverträge der Be- schwerdeführer mit der vorgenannten Vereinbarung, stelle man fest, dass starke Über- schneidungen/Ähnlichkeiten bestünden. Die Untersuchungsakten belegten eindeutig, dass es sich bei den in der vorgenannten Vereinbarung referenzierten Musterverträgen um die Basis für die später mit den Beschwerdeführern abgeschlossenen Investment- verträge handle. Weil dies gewesen sei, bevor die ersten Investment-Verträge unter- zeichnet worden seien, habe der Beschuldigte von Beginn weg Kenntnis der Investment- verträge gehabt. Der Beschuldigte habe angegeben, dass Mitte 2020 ein Austritt aus der Selbstregulierungsorganisation (SRO) Polyreg erfolgt sei. Mithin habe es der Beschul- digte nicht mehr für nötig erachtet, einer SRO anzugehören, obschon er anfangs März 2020 noch die Vereinbarung mit der Q. mbH abgeschlossen habe, welche die Vermitt- lung von Finanzprodukten zum Gegenstand gehabt habe. Dass der Austritt aus der SRO so kurz vor dem Abschluss der Investmentverträge erfolgt sei, hinterlasse zudem einen sehr üblen Nachgeschmack. Der Beschuldigte habe seine D. AG für widerrechtliche Handlungen zur Verfügung gestellt und jegliche Kontrolle und Aufsicht vermissen lassen. Er habe daher die betrügerischen Geschäfte zumindest eventualvorsätzlich in Kauf ge- nommen. Nicht die Staatsanwaltschaft habe über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. 7 - 14 2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdeführern geltend ge- machte Verletzung der Begründungspflicht unbehelflich ist. Aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergibt sich grundsätzlich auch die Pflicht, Entscheide zu begründen (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO). Entscheidend ist dabei, dass die Begründung so abgefasst ist, dass der Be- troffene sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids verschaffen, diesen auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgerecht weiterziehen kann. Die be- treffende Behörde hat wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 1.2). Bei einer Einstellungsverfügung hat die Begründung namentlich den Grund für die Erledigung des Verfahrens zu enthalten (Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO). Aus den Erwägungen der Staatsan- waltschaft lässt sich ohne weiteres entnehmen, weshalb eine Einstellung des Verfahrens erfolgte. Die Beschwerdeführer waren in der Lage, die Einstellung sachgerecht anzu- fechten, was sie im Übrigen auch getan haben. Damit liegt eine ausreichende Begrün- dung vor, auch wenn die Beschwerdeführer diese als falsch erachten. 3. 3.1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht das Verfahren ge- gen den Beschuldigten G. betreffend Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesor- gung und Urkundenfälschung eingestellt hat. 3.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfah- rens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass Aus- sicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, 2023, Art. 319 N 8; LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 319 N 15 f.). Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt nicht der Grundsatz „in dubio pro reo“, sondern „in dubio pro duriore“. Danach darf ein Ver- fahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch ge- nauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel eine Anklageerhe- bung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat jedoch nicht die Staatsanwalt- schaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Wie das Sachgericht die erhobenen Be- weise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen wird, kann die Staatsanwalt- schaft nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.1. und E. 3.3.3.; 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1.; 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2.; 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.2.; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 16 f.). 4. 4.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt 8 - 14 und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Im Gegensatz zum Haupt- und Mittäter will der Gehilfe an der Haupttat nicht in massgeblicher Weise mitwirken. Er sieht die Straftat nicht als «seine eigene», weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleich- tert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (vgl. FORSTER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 25 N 3). Der Tatbeitrag des Gehilfen muss für die Realisierung der Straftat keine «conditio sine qua non» sein, die blosse Förderung der Tat genügt. Sie muss tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als kausal erweisen (vgl. TRECHSEL/GETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 25 N 6; BGE 129 IV 124 E. 3.2). Was die Bestimmtheit der Haupttat betrifft, muss der Gehilfe die genauen Modalitäten der Tatausführung nicht kennen. Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumin- dest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Um- risse er kennt (vgl. BGE 121 IV 109 E. 3a; FORSTER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 25 N 19). Als Mittäterschaft wird demgegenüber das gleichwertige koordinierte Zusammen- wirken bei Begehung einer strafbaren Handlung bezeichnet. Unabdingbare Vorausset- zung der Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, wobei insbesondere ein gemeinsa- mer Tatentschluss vorliegen muss (vgl. TRECHSEL/GETH, a.a.O., Vor Art. 24 N 10 und 13). 4.2. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine un- richtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und In- tensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In die- sem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von ei- gentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkeh- rungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektu- elle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Recht- sprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprü- fung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täu- schungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung er- folgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüs- sig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Inter- aktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Er- füllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die 9 - 14 grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2). 4.3. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass E. und die als F. bekannte Person den Geschädigten vorgegaukelt haben sollen, es handle sich bei der D. AG um ein renom- miertes Unternehmen im Vermögensverwaltungsbereich, obwohl die D. AG nicht über die Bewilligung verfügte, im Finanzmarkt tätig zu sein und sich E. und «F.» damit – auf- grund der getätigten Überweisungen der Geschädigten sowie der Nichtrückzahlung der investierten Gelder – mutmasslich des Betrugs schuldig gemacht haben. Die von der Staatsanwaltschaft verfügten Editionen haben ergeben, dass die investierten Gelder auf Konten der K. AG (…) und der L. GmbH (…) und von dort auf Krypto-Börsen weiterge- flossen sind. Die D. AG verfügte über kein Bankkonto und entsprechend wurden keine Gelder auf Bankkonten der D. AG einbezahlt. Die D. AG und der Beschuldigte als deren Verwaltungsrat waren mutmasslich Teil der Betrugsmasche, um den Anlegern eine se- riöse Investmentgesellschaft vorzutäuschen. 4.4. O. gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni 2022 an, er habe den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und «F.» hergestellt. «F.» habe ihn Ende des Jah- res 2019 angesprochen und erklärt, er brauche eine Firma in der Schweiz. Er (O.) habe mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen und ihn explizit nach Vorratsgesellschaf- ten gefragt. Der Beschuldigte habe bejaht, eine Vorratsgesellschaft zu haben, und habe gesagt, er brauche dafür CHF 20‘000.00. Er habe dem Beschuldigten die CHF 20‘000.00 in bar persönlich übergeben. Die Firma P. AG wurde in die Firma D. AG umfirmiert und O., S. und der Beschuldigte wurden im Februar 2020 als Verwaltungsräte. Die Eröffnung eines Bankkontos für die D. AG habe gemäss den Aussagen von O. nicht geklappt, sei- ner Meinung nach aufgrund des Rufs von S. Der Beschuldigte habe S. als Schattenmann bezeichnet. O. gab an, er habe sich im Jahr 2021 bei der D. AG austragen lassen. Er habe es nicht mehr verantworten können, es sei alles so undurchsichtig und verschleiert gewesen. Er habe seinen Ruf nicht schädigen wollen. Am 5. Oktober 2020 wurde auch S. bereits wieder als Organ gelöscht. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 teilte die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) der D. AG mit, sie sei im Besitz von Informationen, wonach die D. AG möglich- erweise eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübe und bat die D. AG um Ausfüllung des Fragebogens. Gemäss Schreiben vom 20. November 2024 resp. Verfügung vom 20. November 2024 des Eidgenössischen Finanzdeparte- ments (EFD) wurde das vom EFD geführte Verwaltungsstrafverfahren mit dem Strafver- fahren in Sachen D. AG der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. vereinigt. Das Verwal- tungsstrafverfahren wurde aufgrund einer Strafanzeige der FINMA vom 24. Oktober 2024 eröffnet. Es stimmt entgegen den Angaben des Rechtsvertreters des Beschuldig- ten somit nicht, dass die FINMA kein formelles Verfahren eröffnet und keine Massnah- men verfügt hat. 4.5. Der Beschuldigte macht geltend, nichts gewusst zu haben und selbst betrogen worden zu sein. Auch die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die D. AG und somit der Beschuldigte zumindest von «F.» und E. als Teil der Betrugsmasche benutzt worden seien und es keine Hinweise dafür gebe, dass der Beschuldigte Kenntnis von den mut- masslich betrügerischen Geschäften gehabt habe. Dem ist zu widersprechen. Der Be- schuldigte kommunizierte nachweislich mit «F.», der als E-Mailadresse (…) benutzte. Dass «F.» somit gegen aussen für die D. AG auftrat, konnte dem Beschuldigten nicht entgangen sein. Ausserdem räumte der Beschuldigte ein, Kontakt mit «F.» gehabt zu haben und ihm eine Vollmacht erteilt zu haben. Zu sagen, er habe keine noch so lose 10 - 14 Verbindung mit «F.», widerspricht damit den Untersuchungsakten. Ausserdem erklärte der Beschuldigte dem Beschwerdeführer 1 im Mail vom 20. September 2021 explizit, F. und Rechtsanwalt N. seien von der D. AG in der den Beschwerdeführer 1 betreffenden Angelegenheit beauftragt worden, weshalb er ihn bitte, sich an diese Personen zu wen- den oder aber an diejenigen Personen, die seinerzeit für ihn den Erstkontakt mit der D. AG hergestellt hätten. Diese Umstände lassen Zweifel an der Unschuld des Beschul- digten aufkommen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte Gründungsmitglied und zwi- schen dem 27. Februar 2020 und dem 21. Dezember 2021 Verwaltungsrat der D. AG war. Gemäss eigenen Aussagen habe er nicht gewusst, wofür er die D. AG zur Verfü- gung gestellt habe. Trotzdem gründete er die Gesellschaft. Ein Bankkonto konnte nicht eröffnet werden resp. wurde kurz nach Eröffnung wieder geschlossen. Auch dies ist ein unverkennbares Anzeichen für ein unseriöses Geschäftsmodell. Die FINMA informierte die D. AG mit einem Schreiben vom 5. Februar 2021 über mögliches Fehlverhalten der D. AG. Dennoch unterschrieb der Beschuldigte im Juli 2021 zwei zurückdatierte Voll- machten im Namen der D. AG u.a. für «F.» für Direktinvestments und alle in diesem Zusammenhang vorkommende Tätigkeiten und Geschäfte. Zwar gab der Beschuldigte an, er habe die Vollmacht erteilt, damit «F.» die Probleme mit der FINMA klären könne. Der Inhalt der Vollmacht deutet jedoch nicht auf Rechtshandlungen gegenüber der FINMA hin, sondern es wird allgemein ausgeführt, die Vollmacht werde für Direktinvest- ments und alle in diesem Zusammenhang vorkommende Tätigkeiten und Geschäfte er- teilt. Auch wenn der Beschuldigte die Vollmacht für «F.» zur Klärung der Probleme mit der FINMA erteilt hätte, wäre dies ebenfalls als Indiz zu werten, dass «F.» und der Be- schuldigte zusammenarbeiteten und der Beschuldigte «F.» für ihn handeln liess. Zudem ist fraglich, weshalb der Beschuldigte «F.» eine Vollmacht zur Klärung der Probleme mit der FINMA erteilt, obwohl seiner Aussagen nach die D. AG keine Geschäfte getätigt habe. Dass es der Beschuldigte unterliess, in dieser Situation «F.» über seine Ge- schäftstätigkeit zu befragen, ist ein weiteres Indiz dafür, dass er wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass «F.» illegale Rechtsgeschäfte im Namen der D. AG tätigte. Das glei- che gilt für die vom Beschuldigten unterschriebene Anwaltsvollmacht für Rechtsanwalt N. Weshalb sollte eine solche Vollmacht unterschrieben werden, wenn nach dem Dafür- halten des Beschuldigten gar keine Geschäfte über die D. AG getätigt worden sind? Aufgrund der in den Akten enthaltenen Unterlagen erscheint jedenfalls möglich, dass der Beschuldigte über die Machenschaften von «F.» und von dessen Verwendung der D. AG wusste. Dass der Beschuldigte ahnungslos gewesen sein soll, überzeugt auch im Hinblick auf die Vorstrafe des Beschuldigten und sein Hintergrundwissen als Treuhänder nicht. Es ist sodann richtig, dass der Beschuldigte in seiner Rolle als einzelzeichnungsberech- tigter Verwaltungsratspräsident mit der Q. mbH am 1. März 2020 eine Vereinbarung ab- geschlossen hat, in welcher die Q. mbH der D. AG Musterverträge zur Verfügung stellt. Die von den Beschwerdeführern angeführten starken Überschneidungen/Ähnlichkeiten mit Investmentverträgen der Beschwerdeführer sind allerdings, mit Ausnahme der Para- grafen und des allgemeinen Haftungshinweises, nicht erkennbar. Weiter ist aufgrund der gemäss O. erfolgten Entschädigung des Beschuldigten in Höhe von CHF 20‘000.00 möglich, dass der Beschuldigte auch finanzielle Anreize für das Zurverfügungstellen des Gesellschaftsmantels hatte. Leider wurde dem Beschuldigten die Aussage von O. bis anhin nicht vorgehalten. Die Rolle des Beschuldigten in diesem Strafverfahren ist noch unklar und muss noch genauer abgeklärt werden. Die D. AG scheint jedenfalls ein wichtiger Bestandteil des durch «F.» und E. geschaffe- nen Lügengebäudes gewesen zu sein. Ohne diese Gesellschaft hätten die Opfer nicht in dieser Form über die Werthaltigkeit der vermeintlichen Investments über die D. AG 11 - 14 getäuscht werden können. Obwohl zutrifft, dass gemäss aktuellem Untersuchungser- gebnis weder die D. AG noch der Beschuldigte Vermögen empfangen haben, schliesst dies zumindest eine Gehilfenschaft zum Betrug nicht aus. Dazu kommt, dass die mut- masslichen Haupttäter noch nicht befragt werden konnten. Sollten diese Befragungen dereinst möglich sein, könnten diese Aufschluss über das Ausmass des Beitrages des Beschuldigten geben. Das Verfahren gegen E. und «F.» wird gemäss Staatsanwalt- schaft jedenfalls weitergeführt. Es bleibt abzuwarten, ob sich im Rahmen dieser Strafun- tersuchung weitere Hinweise bezüglich des Beschuldigten ergeben. Es ist zu erwarten, dass erst wenn die Verfahren gegen die Haupttäter abgeschlossen werden können, auch das Verfahren gegen den Beschuldigten erledigt werden kann. Es besteht in diesem Strafverfahren, das gegen mehrere Personen geführt wird und bei dem über zehn Ge- schädigte mit hohen Vermögensschäden vorliegen, ein öffentliches Interesse an der Weiterverfolgung der Strafuntersuchung des Beschuldigten G.. Soweit die Staatsanwalt- schaft zum Schluss kommt, dass bezüglich Teilnahmehandlungen der erforderliche Vor- satz nicht erkennbar bzw. beweisbar sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Ob das vorge- nannte Verhalten des Beschuldigten als strafrechtlich relevanter Tatbeitrag zu Betrug etc. zu qualifizieren ist, ist vom Sachgericht zu klären. Von einer klaren Straflosigkeit des Beschuldigten kann nicht von vornherein ausgegangen werden. 4.6. Auch die weiter im Raum stehenden Straftatbestände der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) können aktuell gestützt auf obige Ausführungen nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn es bezüglich dieser Straftaten gestützt auf die bisherigen Untersuchungserkenntnisse am dem Be- schuldigten anvertrauten Vermögen fehlt, kann eine Tatbeteiligung des Beschuldigten im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Auch betreffend diese Tatbestände muss zunächst abgewartet werden, welche Hinweise sich aus der Strafuntersuchung gegen «F.» und E. ergeben. 4.7. Zusammenfassend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs, der Veruntreuung, der unge- treuen Geschäftsbesorgung resp. der Gehilfenschaft dazu nicht erfüllt und die Be- schwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 5. 5.1. Der Urkundenfälschung macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmäs- sigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde be- nützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Hinsichtlich der Tathandlung ist wie folgt zu unterscheiden: Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine solche liegt vor, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen angeblichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (vgl. BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten 12 - 14 gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserun- gen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäfts- verkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (vgl. BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). Schliesslich ist strafbar, wer eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Im Wei- teren verlangt der Tatbestand ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässi- gen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt oder wahr verwenden wollen, was eine Täuschungsabsicht voraussetzt (vgl. BGE 141 IV 369 E. 7.4; 138 IV 130 E. 3.2.4). 5.2. Die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft haben ergeben, dass der Beschuldigte mit E-Mail vom 13. Juli 2021 an die Adresse (…) dem vermeintlichen F. zwei von ihm unter- zeichnete, auf den 2. März 2020 rückdatierte Vollmachten sendete. Der Beschuldigte erteilte «F.» und M. je die Vollmacht für Direktinvestments und alle in diesem Zusam- menhang vorkommende Tätigkeiten, wie die Begründung und Aufhebung von Vertrags- verhältnissen. 5.3. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2022, er habe für «F.» eine zurückdatierte Vollmacht unterschrieben. Er hätte nicht un- terschreiben sollen, es sei ein Fehler gewesen. Aus heutiger Sicht sei es eine vollum- fängliche Bevollmächtigung gewesen, für die D. AG zu handeln. Er habe aber nicht ge- wusst, dass im Namen der D. AG bereits widerrechtliche Handlungen geschehen seien. Er habe die Vollmacht gegeben, damit die Sache mit der Finma erledigt werden könne. Auch macht er geltend, er habe übersehen, dass die Vollmacht zurückdatiert gewesen sei sowie habe keine Bereicherungs- oder Vorteilsabsicht bestanden. Die Staatsanwalt- schaft führt diesbezüglich in der Einstellungsverfügung aus, es erscheine durchaus glaubhaft, dass die vom Beschuldigten an «F.» ausgestellte Vollmacht im Juli 2021 aus Sicht des Beschuldigten ausschliesslich in Bezug auf die FINMA Untersuchung hätte gelten sollen. Zudem könne dem Beschuldigten keine Schädigungs- und/oder Vorteils- absicht nachgewiesen werden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er sich mit der Rückda- tierung der Vollmacht einen Vorteil hätte verschaffen sollen. Zu berücksichtigen sei so- dann, dass die betrügerischen Investmentverträge zwischen ca. August 2020 bis Juni 2021, also vor der Vollmachterteilung an «F.» datierten. 5.4. Wie bereits ausgeführt, deutet der Inhalt der Vollmacht nicht auf Rechtshandlungen ge- genüber der FINMA hin, sondern es wird allgemein ausgeführt, die Vollmacht werde für Direktinvestments und alle in diesem Zusammenhang vorkommende Tätigkeiten und Geschäfte erteilt. Das Rückdatieren einer Vollmacht stellt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB dar (vgl. BGE 122 IV 332, Regeste). Dass der Beschuldigte das Wirksamkeitsdatum übersehen hat, ist zumindest zweifelhaft. Jedenfalls machte er diesbezüglich an der polizeilichen Einvernahme keine Aussagen. Wenn es auch Sache des erkennenden Gerichts ist, die Glaubhaftigkeit der Aussagen abschliessend zu beurteilen, erscheint es in Gesamtbe- trachtung der Umstände zumindest möglich, dass es sich bei den entlastenden Ausfüh- rungen um Schutzbehauptungen handelt. Was die Schädigungs- und/oder Vorteilsab- sicht betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die weitere Strafuntersuchung gerade zutage fördern soll, was für ein Vorteil der Beschuldigte resp. die Mitbeschuldigten aufgrund dieser Vollmacht gehabt haben könnten. Im jetzigen Verfahrensstadium ist jedenfalls noch nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte dem als F. bekannte Person wis- sentlich und willentlich oder zumindest eventualvorsätzlich eine fehlerhafte Urkunde zu dessen Gebrauch zur Verfügung stellte. Auch die Verschaffung eines unrechtmässigen 13 - 14 Vorteils für einen Dritten ist tatbestandsmässig (s.o.). Aktuell erscheint eine Verurteilung genauso wahrscheinlich wie ein Freispruch. Entsprechend durfte das Verfahren auch betreffend Urkundenfälschung nicht eingestellt werden. (…) 7. Die Beschwerde ist gestützt auf obige Erwägungen gutzuheissen, die Einstellungsverfü- gung vom 26. November 2024 aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfah- rens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KSE 10-2024 vom 20. Mai 2025 14 - 14