12 - 13 Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien; wenn die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, liegt die Ernstlichkeit ohne Weiteres vor. Das Opfer muss die Zwangssituation wahrnehmen (vgl. zum Ganzen: TRECHSEL/MONA, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 181 N 1 ff.). Vorsätzlich begeht ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.