An der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger aus, er habe dem Mann, der ihm vorgeschlagen habe, Glühwein zu verkaufen, gesagt, er dürfe dies nicht. Er wusste demnach um die Bewilligungspflicht. Der Berufungskläger hat vorsätzlich gehandelt, womit der subjektive Tatbestand von Art. 54 Abs. 1 GaG erfüllt ist. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz nach Art. 54 Abs. 1 GaG ist demnach zu bestätigen.