Es ist nachvollziehbar, dass die Zeugin F. der Situation entgehen wollte und in einer gewissen Entfernung auf ihren Mann wartete. Hätte B. nach der Diskussion den Wanderweg Richtung y. wie geplant begehen können, wäre sie in Rufnähe gewesen und hätte ihm ohne Weiteres folgen können. Aufgrund der detaillierten und konstanten Aussagen von B. und der diesen Aussagen stützenden Schilderungen der Zeugin F. ist vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl auszugehen.