11 - 13 der Zeugin F., wonach der Berufungskläger ihr und einer Kollegin schon einmal gesagt habe, sie dürften den Wanderweg Richtung y. nicht begehen, lässt die Darstellung des Berufungsklägers nicht glaubhaft erscheinen. Aus dem Umstand, dass die Zeugin F. weiter unten auf ihren Ehemann wartete, lässt sich nichts zugunsten des Berufungsklägers ableiten. Es ist nachvollziehbar, dass die Zeugin F. der Situation entgehen wollte und in einer gewissen Entfernung auf ihren Mann wartete.