Die Zeugin widersprach den Aussagen des Berufungsklägers in Bezug auf die gespannte Schnur und ihren Mann, der sich darin verheddert habe. Sie wiederholte, sie habe nicht gehört, wie der Berufungskläger ihrem Mann gedroht habe, er hole einen Prügel. Sie könne nur bestätigen, dass es eine Auseinandersetzung gegeben habe. 2.4. Würdigung der Beweismittel Da der Berufungskläger bestreitet, B. unter Anrempeln und unter Androhung des Holens eines Prügels davon abgebracht zu haben, den Wanderweg Richtung y. zu begehen, kommt der Beweiswürdigung der Aussagen von B. besondere Bedeutung zu.