Er dürfe nicht weitergehen und solle auf dem offiziellen Weg Richtung z. von seinem Grundstück verschwinden. Er habe trotzdem weitergehen wollen. Da sei der Berufungskläger über die Schnur zu ihm gekommen, sei seitlich zu ihm hingetreten und habe ihm nochmals klargemacht, dass er da nicht weitergehen dürfe. Der Berufungskläger habe ihn seitlich angerempelt und gesagt, ob er jetzt endlich aufhöre und umkehre, oder ob er den Prügel holen müsse. Da sei er umgekehrt, wieder über die Schnur gestiegen und nicht über den folgenden Drahthag mit Handgriff gestiegen. Er habe Angst gehabt, dass der Berufungskläger ihm eins runterhaue.