8 - 13 hinzuweisen, dass der Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erneuert wurde. Damit ist - entgegen der Ansicht des Berufungsklägers - sehr wohl ein Indizienbeweis möglich. Ergänzend festzuhalten ist, dass unbestritten ist, dass der Berufungskläger über kein Patent und keine Bewilligung gemäss kantonalem Gastgewerbegesetz verfügt.